Rechtslage Hufbearbeitung
Wichtigste rechtliche Grundlagen für die Huftechnik-Tätigkeit sind das Tierschutzgesetz, das Hufbeschlaggesetz und das dazu ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Grundsätzlich gilt: Wer Huftechnik ausüben will, muß eine ausreichende Ausbildung samt Prüfung nachweisen können.
Nach länger dauernder Vorgeschichte verabschiedeten Bundestag und Bundesrat im Jahre 2006 ein Hufbeschlaggesetz, das am 1.7.2007 in Kraft trat. Nach diesem Gesetz hätte man Hufbeschlagschmied sein müssen, um Hufpflege oder Huftechnik ausüben zu dürfen. Das hätte das faktische Ende dieser beiden Berufe und der dazu gehörigen Schulen bedeutet.
Dagegen klagte eine Gruppe der Betroffenen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Und erhielt recht. Das oberste deutsche Gericht entschied, dass das Hufbeschlaggesetz in diesem Teil verfassungswidrig und damit ungültig ist. Es verstößt nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf demnach zwar verlangen, dass man zur Ausübung der Huftechnik gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Aber das Erfordernis, dass man dazu auch mit Eisen beschlagen können muß, ist nicht zumutbar.
Damit war der Versuch gescheitert, diese beiden Berufe aus der Welt zu schaffen. Das bedeutet nun aber nicht, dass jeder ohne Voraussetzung an den Hufen arbeiten darf. Zum einen muß natürlich jeder, der mit Eisen beschlägt eine Hufbeschlagprüfung nachweisen. Zum anderen muß für die Ausübung der Huftechnik nachgewiesen werden, dass man über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
In diesem Zusammenhang kommt ein Urteil von 1997 wieder ins Spiel. Nach diesem wurde der Absolventin einer Hufschule die Ausübung der Hufpflege erlaubt, obwohl sie keine Hufbeschlagschmiedin war. Dabei würdigte das Gericht in seinem Urteil durchaus, das sie eine umfangreiche Ausbildung samt zugehöriger Prüfung erfolgreich absolviert hatte. Dieses Pronzip lässt sich natürlich ohne weiteres auf die Huftechnik übertragen.
Auf diesem Stand sind wir heute immer noch. Der Gesetzgeber hat trotz der deutlich erkennbaren Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht bis heute keine Initiative ergriffen, den Beruf der Hufpflege und der Huftechnik staatlich zu regeln.
Mehr zur Klage vor dem Bundesverfassungsgericht lesen Sie hier
Zur Anerkennung der staatlichen holländischen Hufbeschlagsprüfung
Nach mehreren Vorläufern haben die Europäische Kommission und das Europäische Parlament die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen. Zu dieser Richtlinie gibt es Erläuterungen durch die Europäische Kommision. Eine ausführliches Handbuch der Europäischen Kommission zur neuen Richtlinie ist noch nicht erschienen. Für Interessierte haben wir aber das Handbuch zur bisherigen Richtlinie hier eingestellt. Ergänzend hat die deutsche Kultusministerkonferenz Erläuterungen herausgegeben.
Hier das wichtigste im Überblick.
Die Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Nach dieser Regelung werden die Berufe in fünf Qualifikationsniveaus eingeteilt. Staatliche Abschlüsse, die auf dem gleichen Qualifikationsniveau oder nicht mehr als eine Stufe unter dem im ´Heimatland geforderten Niveau liegen, müssen anerkannt werden. Dabei gelten die beiden untersten Niveaus eigentlich als zwei Teile des selben Niveaus. Erst wenn der rangmäßige Unterschied zwei Stufen und mehr beträgt, hat der aufnehmende Mitgliedstaat das Recht, die Anerkennung abzulehnen (KMK S. 15 ff.). Die Richtlinie muß bis Oktober 2007 in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden (KMK S. 15). Versäumt der nationale Gesetzgeber dies, kann sich ein Antragsteller unmittelbar auf die Richtlinie berufen (KMK S. 8 u. 11). Die KMK gilt als zentrale Informationsstelle für den Anerkennungsprozeß (KMK S. 12).
Lange nach der dafür vorgesehenen Frist hat die Bundesrepublik Deutschland nun diese Verordnung endlich in nationales Recht umgesetzt. Der Bundesrat hat am 13.2.2009 einer Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt, nach der ausländische Hufbeschlagprüfungen anerkannt werden.
Danach gibt es eine Liste von ausländischen Prüfungen, die in Deutschland anerkannt werden müssen. Gleichzeitig mit dem ausländischen Zeugnis muß der Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Die holländische Hufbeschlagprüfung wird ausdrücklich akzeptiert. Die Ausbildungsdauer auf diesem Weg überschreitet ganz leicht die zusätzliche geforderte Dauer von zwei Jahren.